Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) bietet den Eltern und Erziehungsberechtigten viele Möglichkeiten, sich aktiv an den schulischen Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Sowohl bezüglich der einzelnen Schulklassen als auch in Bezug auf die Schule insgesamt können sie oder die gewählten Vertreter*innen aktiv daran teilhaben, Entscheidungen zu Fragen des Unterrichts und der Organisation des Schulbetriebs mit zu treffen.
Dazu heißt es im Schulgesetz: „Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule“ (SchulG, § 62). Hierfür sind Entscheidungsgremien eingerichtet, die auf ein Engagement auch und gerade der Eltern setzen:
- Die Klassenpflegschaft
„Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist. (SchulG, §73)“.
Die Vorsitzenden der Klassenpflegschaft werden durch die „Klassenkonferenz“ gewählt. Deren Mitglieder sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal. Den Vorsitz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.
„Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse. Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und trifft die Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse sowie über die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens und über weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und besonderem persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich“ (SchulG,§ 49 Abs. 2).
2. Die Schulpflegschaft
„Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können beratend an den Sitzungen teilnehmen“ (SchulG, § 72).
„Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen“ (SchulG, § 72).
Der derzeitige Vorsitzende der Schulpflegschaft ist Herr Burggräf, sein Stellvertreter ist Herr Weigelt.
3. Die Schulkonferenz
In der Schulkonferenz beteiligen sich die gewählten Elternvertreter aktiv an den schulischen Entscheidungsprozessen, z.B. in Fragen des Unterrichts, des Schulprogramms bis hin zur Festlegung der beweglichen Ferientage. Den ganzen Umfang der Aufgaben entnehmen Sie bitte dem Schulgesetz, § 65. Die Schulkonferenz umfasst derzeit sechs Eltern- und sechs Lehrervertreter*innen. Den Vorsitz der Schulkonferenz hat die Schulleitung inne.
Diese Ebenen der Mitwirkung bieten uns die Möglichkeit, zu gemeinsamen Entscheidungen zum Wohle unser Schülerinnen und Schüler zu gelangen und diese dann auch mit Nachdruck gemeinsam nach Außen oder gegenüber der Schulverwaltung zu vertreten. Voraussetzung ist die Bereitschaft aller, sich hier aktiv zu engagieren. Deshalb: Machen Sie mit! Wirken Sie mit! Gestalten Sie mit!
Ihr Team der Grundschule Wassermaus
Quelle: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (SGV. NRW. 223). https://bass.schul-welt.de/6043.htm#1